
| Verjährungs- zeit |
Beginn | Rechtsgrundlage | |
| 1. Verfolgungsverjährung | |||
| Straftaten | |||
| Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind | 30 Jahre | Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges | § 78 Abs. 3 Nr.1 StGB |
| Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind | 20 Jahre | Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges | § 78 Abs. 3 Nr.2 StGB |
| Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 bis zu 10 Jahren bedroht sind | 10 Jahre | Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges | § 78 Abs. 3 Nr.3 StGB |
| Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 1 bis zu 5 Jahren bedroht sind | 5 Jahre | Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges | § 78 Abs. 3 Nr.4 StGB |
| Verfolgungsverjährung bei den übrigen Straftaten | 3 Jahre | Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges | § 78 Abs. 3 Nr.5 StGB |
| 2. Vollstreckungsverjährung | |||
| Freiheitsstrafen und Geldstrafen | |||
| Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren | 25 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung | § 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB |
| Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 20 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung | § 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB |
| Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren | 10 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung | § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB |
| Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr und bei Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen | 5 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung | § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB |
| Vollstreckungsverjährung von Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung | § 79 Abs. 3 Nr. 5 StGB |
Alle Angaben ohne Gewähr !